Satzung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Verband trägt den Namen „Junge Liberale Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln“. Er ist die Unterorganisation der Jungen Liberalen Berlin für das Gebiet der Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln. Die Jungen Liberalen Berlin sind die Organisation der Jungen Liberalen e.V. für das Gebiet des Landes Berlin.
(2) Sitz des Verbandes ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Die Jungen Liberalen sind ein selbständiger politischer Jugendverband. Er strebt eine enge politische und organisatorische Zusammenarbeit mit der FDP in Deutschland an.
(2) Ziel des Verbandes ist es, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie zusammen mit jungen Menschen und mit der FDP in die Praxis umzusetzen, insbesondere in Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg und Berlin-Neukölln. Hierbei setzen sich die Jungen Liberalen im Rahmen der durch das Grundgesetz vorgegebenen freiheitlich- demokratischen Grundordnung für die größtmögliche Freiheit des einzelnen Menschen ein.
(3) Der Verband tritt ein für eine ökologisch orientierte soziale Marktwirtschaft, für den Schutz von Bürgerrechten und für einen Rechtsstaat, der erkennt, dass seine Befugnisse dazu dienen, die Freiheit des einzelnen zu fördern, nicht sie zu beschränken.
§ 3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1) Mitglied bei den Jungen Liberalen Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln wird, wer als Mitglied bei den Jungen Liberalen Berlin in den Bezirksverband Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln aufgenommen wird. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Jungen Liberalen Berlin.
(2) Die Bezirksmitgliederversammlung kann mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln und einer anderen Organisation feststellen. Gegen die Aufnahme eines Mitglieds, das in einer Organisation nach S. 1 Mitglied ist, übt der Bezirksvorstand sein Einspruchsrecht nach § 4 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Jungen Liberalen Berlin aus. Soweit der, dem bzw. den Bezirksvorsitzenden nach § 4 Abs. 7 der Satzung der Jungen Liberalen Berlin i.V.m. § 8 Abs. 11 die Ausübung des Einspruchsrechts übertragen wurde, trifft die Verpflichtung nach S. 2 die Bezirksvorsitzende, den Bezirksvorsitzenden bzw. die Bezirksvorsitzenden.
(3) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln endet mit
a) dem Ende der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Berlin nach den einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Jungen Liberalen Berlin,
b) dem Tod,
c) dem Umtritt in einen anderen Bezirks- oder Landesverband der Jungen Liberalen,
d) dem Ausschluss.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) in seiner Person ein Ausschlussgrund nach der Satzung der Jungen Liberalen Berlin erfüllt ist,
b) es in eine politisch konkurrierende Organisation oder eine Organisation im Sinne des § 3 Absatz 2 S. 1 eintritt bzw. dort Mitglied ist,
c) es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes im Sinne des § 2 oder die Grundsätze der Jungen Liberalen verstößt oder absichtlich das Ansehen des Verbandes oder der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder
d) es seine Beiträge trotz zweimaliger Mahnung mindestens 12 Monate nicht bezahlt hat.
Über einen Ausschluss entscheidet auf Antrag des Bezirksvorstandes das Landesschiedsgericht; im Falle von Beitragsschulden kann stattdessen auch der erweiterte Landesvorstand mit 2/3 der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden entscheiden. Der Bezirksvorstand informiert das ausgeschlossene Mitglied unverzüglich über den Ausschluss, sofern der Landesvorstand nicht bereits nach der Satzung der Jungen Liberalen Berlin zur Information über den Ausschluss verpflichtet ist. Gegen einen Ausschluss durch den erweiterten Landesvorstand steht binnen eines Monats nach Zugang dieser Information der Widerspruch zum Landesschiedsgericht offen. In der Benachrichtigung ist das ausgeschlossene Mitglied auf sein Recht zur Widerspruchseinlegung unter Nennung der Frist und des Schiedsgerichts hinzuweisen. Seine Mitgliedschaftsrechte ruhen bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
(2) Stimm-, sowie aktiv und passiv wahlberechtigt in Organen und Gremien der Jungen Liberalen Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln sind allein die Mitglieder, die für das vergangene Jahr keine Beitragsschulden haben. Stundung und Befreiung sind einer Beitragszahlung gleichgesetzt.
(3) Beginnt die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln im Zeitraum zwischen einer Bezirksmitgliederversammlung mit Wahlen oder Abwahlen und dem Ende der für diese Versammlung geltenden Einberufungsfrist, sind die Mitgliedschaftsrechte nach Abs. 2 bis zum Schluss dieser Bezirksmitgliederversammlung suspendiert.
(4) Ab Vollendung des 16. Lebensjahres ist das passive Wahlrecht zur Bezirksvorsitzenden oder zum Bezirksvorsitzenden an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.
(5) Die Bezirksmitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, einen Mitgliedsbeitrag einzuführen, diesen zu
ändern oder wieder abzuschaffen. Der Mitgliedsbeitrag muss einkommensabhängig ausgestaltet sein und darf nicht geeignet sein, eine nicht nur unerhebliche Anzahl an Mitgliedern vom Eintritt in die Jungen Liberalen Berlin abzuhalten. Ein solcher Mitgliedsbeitrag berührt nicht die Verpflichtung, den Mitgliedsbeitrag der Jungen Liberalen Berlin zu entrichten. Die §§ 3 Abs. 4 S. 1 lit. d) und 4 Abs. 2 gelten unabhängig davon, ob das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen für die Jungen Liberalen Berlin oder seinen Mitgliedsbeiträgen für die Jungen Liberalen Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln säumig ist. Abstimmungen über die Einführung, Änderung oder Abschaffung des Mitgliedsbeitrags sind in der Einladung anzukündigen.
§ 5 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied bei den Jungen Liberalen Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln wird, wer als Fördermitglied bei den Jungen Liberalen Berlin in den Bezirksverband Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln aufgenommen wird. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Jungen Liberalen Berlin.
(2) Die §§ 3 Abs. 2 bis 4; 4 Abs. 5 gelten entsprechend.
(3) Fördermitglieder haben auf der Bezirksmitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht. Sie sind weder stimm-, noch aktiv oder passiv wahlberechtigt. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 6 Organe des Verbands
Die Organe der Jungen Liberalen Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln sind dem Range nach
a) die Bezirksmitgliederversammlung, b) der Bezirksvorstand.
§ 7 Die Bezirksmitgliederversammlung
(1) Die Bezirksmitgliederversammlung ist als Versammlung aller Mitglieder das oberste Organ des Verbandes. Ihre Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Verbandes. Die unübertragbaren Aufgaben der Bezirksmitgliederversammlung sind:
a) Änderung der Satzung,
b) Auflösung, Spaltung und Verschmelzung des Verbandes,
c) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
d) Entlastung des Bezirksvorstands,
e) Wahl von Kassenprüfern,
f) Unvereinbarkeitsbeschlüsse im Sinne des § 3 Abs. 2,
g) Beschlüsse über den Mitgliedsbeitrag im Sinne der § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 5.
(2) Die Bezirksmitgliederversammlung findet auf Beschluss des Bezirksvorstands, mindestens jedoch ein Mal pro Quartal statt. Darüber hinaus muss eine
Bezirksmitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen werden auf Antrag von 10 Mitgliedern; bei einer Mitgliederzahl von weniger als 40 auf Antrag von 25 % der Mitglieder.
(3) Im ersten Quartal des Geschäftsjahres ist der Bezirksvorstand zu wählen.
(4) Bezirksmitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 7 Tagen einzuberufen. Bezirksmitgliederversammlungen, auf denen Wahlen oder Abwahlen stattfinden oder Beschlüsse nach Abs. 1 S. 3 lit. a), lit. d), lit. f) oder lit. g) gefasst werden sollen, sind mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Bezirksmitgliederversammlungen, auf denen Beschlüsse nach Abs. 1 S. 3 lit. b) gefasst werden sollen, sind mit einer Frist von 21 Tagen einzuberufen.
(5) Die Bezirksmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Die Einladung enthält neben Ort und Zeit auch die vorgesehene Tagesordnung.
(6) Wahlen und Abwahlen können nur durchgeführt und Beschlüsse nach Abs. 1 S. 3 lit. a), b), d), f) und g) nur gefasst werden, wenn sie in der Einladung angekündigt wurden.
(7) Die Bezirksmitgliederversammlung wird von einer oder einem Bezirksvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Bezirksvorstands geleitet, sofern es von einer oder einem Bezirksvorsitzenden dazu ermächtigt wurde.
(8) Stimm-, antrags- und redeberechtigt sind alle Mitglieder nach § 4 Abs. 2. Antrags- und redeberechtigt sind Fördermitglieder nach § 5 Abs. 3.
Darüber hinaus sind antragsberechtigt:
a) Der Landesvorstand der Jungen Liberalen Berlin und
b) der Bezirksvorstand.
Darüber hinaus sind redeberechtigt:
a) Die Bundesvorsitzende bzw. der Bundesvorsitzende der Jungen Liberalen,
b) Die Landesvorsitzende bzw. der Landesvorsitzende der Jungen Liberalen Berlin,
c) Mitglieder des Landesvorstands der Jungen Liberalen Berlin, sofern sie vom Landesvorstand ermächtigt wurden, den Landesverband auf der Bezirksmitgliederversammlung zu vertreten,
d) die Bezirksvorsitzende bzw. der Bezirksvorsitzende der FDP Friedrichshain-Kreuzberg, e) die Bezirksvorsitzende bzw. der Bezirksvorsitzende der FDP Neukölln,
f) Mitglieder der Bezirksvorstände der FDP Friedrichshain-Kreuzberg und der FDP Neukölln, sofern sie zur Vertretung ihres Bezirksvorstands auf der Bezirksmitgliederversammlung ermächtigt wurden sowie
g) auf Beschluss Dritte.
(9) Sofern es die Satzung nicht anders vorgibt, genügt bei Wahlen und Abstimmungen eine einfache Mehrheit, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.
(10) Für Beschlüsse nach Abs. 1 S. 3 lit. a), f) und g) ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Für Beschlüsse nach Abs. 1 S. 3 lit. b) ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.
(11) Wahlen werden stets geheim durchgeführt. Abstimmungen sind generell offen, nur auf Antrag von 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen sie geheim durchgeführt werden. Geschäftsordnungsanträge sind stets offen abzustimmen.
(12) Für Anträge nach Abs. 1 S. 3 lit. a), f) und g) gilt eine Antragsfrist von 7 Tagen. Sie sind mit einer Frist von 4 Tagen den Mitgliedern per E-Mail zuzusenden. Anträge nach Abs. 1 S. 3 lit. b) sind bereits mit der Einladung zu versenden.
§ 8 Der Bezirksvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) einer bzw. einem oder zwei Bezirksvorsitzenden,
b) drei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden,
c) der Bezirksschatzmeisterin bzw. dem Bezirksschatzmeister, d) bis zu drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Bezirksverbandes als Kollegialorgan und nimmt alle übrigen, ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben und Kompetenzen wahr. Er ist durch die Beschlüsse der Bezirksmitgliederversammlung gebunden. Der Bezirksvorstand beschließt über die politische Positionierung des Verbandes nur, wenn er hierzu durch einen inhaltlich hinreichend konkreten Beschluss der Bezirksmitgliederversammlung ermächtigt wurde, ihm ein Antrag zur Beschlussfassung von der Bezirksmitgliederversammlung verwiesen wurde oder eine Beschlussfassung durch die Bezirksmitgliederversammlung aufgrund besonderer Dringlichkeit untunlich ist.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 12 Monate. Die Amtszeit nachträglich gewählter Vorstandsmitglieder endet mit der der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Bezirksmitgliederversammlung in getrennten und geheimen Wahlgängen gewählt.
(5) Für die Wahl zum Bezirksvorsitz können sich Einzelkandidatinnen bzw. Einzelkandidaten sowie Kandidatenduos aufstellen oder aufstellen lassen. Kandidatenduos bestehen aus zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts. Die gleichzeitige Aufstellung in mehreren Kandidatenduos sowie die gleichzeitige Aufstellung als Einzelkandidatin bzw. Einzelkandidat und als Mitglied eines oder mehrerer Kandidatenduos ist zulässig. Es findet verbundene Wahl statt.
(6) Im jeweils ersten Wahlgang ist der Wahlvorschlag gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht bei mehreren Wahlvorschlägen kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Wahlvorschlägen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Wahlgang ist der Wahlvorschlag mit der relativen Mehrheit gewählt, sofern die Zahl der für ihn abgegebene Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt. Dabei werden Enthaltungen nicht mitgezählt. Ist auch nach dem zweiten Wahlgang kein Wahlvorschlag gewählt, wird eine neue Wahl mit neu eröffneter Vorschlagsliste durchgeführt.
(7) Hat der einzige Wahlvorschlag eines Wahlganges nicht die erforderliche absolute Mehrheit erreicht, so ist auf Antrag eines Mitgliedes die Kandidatenliste neu zu eröffnen. Kandidieren jetzt weitere Bewerberinnen oder Bewerber, so gilt der folgende Wahlgang als erster Wahlgang im Sinne des Abs. 6; andernfalls genügt die einfache Mehrheit.
(8) Die Abwahl eines Bezirksvorstandsmitglieds kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erfolgen. Gibt es zwei Bezirksvorsitzende, kann hiervon abweichend die Abwahl einer bzw. eines Bezirksvorsitzenden auch durch destruktives Misstrauensvotum erfolgen.
(9) Der Bezirksvorstand konstituiert sich binnen zwei Wochen nach seiner Wahl in einer Bezirksvorstandssitzung.
(10) Der Bezirksvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Stehen dem Vorstand zwei Bezirksvorsitzende vor, muss er sich eine Geschäftsordnung geben. Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist ein wenigstens skizzenhafter Geschäftsverteilungsplan, den die beiden Bezirksvorsitzenden innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Wahl im gegenseitigen Einvernehmen beschließen. Dieser Geschäftsverteilungsplan muss eine Regelung enthalten, nach welchem Modus die Vertretung des Verbandes im erweiterten Landesvorstand der Jungen Liberalen Berlin, im Bezirksvorstand der FDP Friedrichshain-Kreuzberg und im Bezirksvorstand der FDP Neukölln wahrgenommen wird. Er soll eine Verteilung der primären Zuständigkeit für Ressorts und/oder für Gebiete, insbesondere für die beiden Stadtbezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Neukölln, enthalten. Ist nach Ablauf der Frist nach S. 3 kein Geschäftsverteilungsplan zustande gekommen, beschließt der Bezirksvorstand einen solchen Plan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(11) Der Bezirksvorstand kann eine Bezirksvorsitzende, einen Bezirksvorsitzenden oder mehrere Bezirksvorsitzende gemeinsam oder jeweils einzeln durch eine jährlich zu erneuernde Ermächtigung durch einfache Mehrheit sowohl dazu befähigen, das Widerspruchsrecht des Bezirksvorstandes i.S.v. § 4 Abs. 2 der Satzung der Jungen Liberalen Berlin nach eigenem Ermessen auszuüben, als auch nach eigenem Ermessen darauf zu verzichten. Der Bezirksvorstand kann die Ermächtigung jederzeit mit einer einfachen Mehrheit widerrufen. Die Ermächtigung bzw. der Widerruf ist beim Landesvorstand nach Erteilung unverzüglich anzuzeigen.
(12) Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich. In Personalfragen und Finanzangelegenheiten ist Öffentlichkeit auszuschließen, in anderen Fragen kann sie auf Antrag durch Beschluss der Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Beschlüsse per E-Mail können nur gefasst werden, sofern der Antrag allen Vorstandsmitgliedern zugeht, angemessene Zeit zur Stellungnahme eingeräumt wird und die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands dem Beschluss zustimmt. Der Vorstand kann näheres in einer Geschäftsordnung regeln.
(13) Der Vorstand tagt auf Einladung der oder des Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung ist darüber hinaus auf Antrag von mindestens zwei Bezirksvorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Vorstandssitzungen sind mit einer Frist von drei Werktagen einzuberufen, wobei der Samstag als Werktag gilt. Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurden. Die Einladung enthält neben Ort und Zeit auch die vorgesehene Tagesordnung.
§ 9 Vertretung des Verbandes
(1) Zur außergerichtlichen Vertretung des Verbandes sind jede Bezirksvorsitzende bzw. jeder Bezirksvorsitzender, die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister sowie jede bzw. jeder stellvertretende Bezirksvorsitzende berechtigt. Weitere Mitglieder des Bezirksvorstands können hierzu durch Beschluss des Bezirksvorstands ermächtigt werden.
(2) Steht dem Bezirksvorstand nur eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender vor, ist zur gerichtlichen Vertretung des Verbandes berechtigt:
a) die bzw. der Bezirksvorsitzende allein,
b) zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter gemeinsam oder
c) eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter und die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister gemeinsam.
(3) Stehen dem Bezirksvorstand zwei Vorsitzende vor, ist zur gerichtlichen Vertretung des Verbandes berechtigt:
a) beide Bezirksvorsitzende gemeinschaftlich,
b) eine Bezirksvorsitzende bzw. ein Bezirksvorsitzender und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter gemeinsam oder
c) eine Bezirksvorsitzende bzw. ein Bezirksvorsitzender und die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister gemeinsam.
§ 10 Finanzen
(1) Der Verband finanziert seine Arbeit durch
a) Abführungen von Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträgen durch die Jungen Liberalen Berlin,
b) eigene Mitgliedsbeiträge, sofern sie nach § 4 Abs. 5 wirksam eingeführt wurden,
c) eigene Fördermitgliedsbeiträge, sofern sie nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 wirksam eingeführt wurden,
d) Spenden,
e) Zuwendungen,
f) sonstigen Einnahmen und
g) Kapitalerträge.
(2) Der Bezirksvorstand kann auf Antrag Beiträge nach § 10 Abs. 1 lit. b) und c) ermäßigen, stunden oder erlassen.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.
(4) Die Bezirksschatzmeisterin bzw. der Bezirksschatzmeister hat die Finanzen des Bezirksverbandes ordnungsgemäß zu verwalten. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt die Bezirksschatzmeisterin bzw. der Bezirksschatzmeister nach den Grundsätzen der Plankosten-/Leistungsrechnung auf Grundlage der Jahresplanung einen Haushalt auf. Die Bezirksschatzmeisterin bzw. der Bezirksschatzmeister erstellt zum Ende des Haushaltsjahres eine Kontrollrechnung auf Grundlage des Haushaltsplanes und der Nachtragshaushalte, aus denen die Abweichungen von den Plandaten ersichtlich sind.
(5) Der Bezirksvorstand hat das Vermögen des Verbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten. Er beschließt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan. Abweichungen von den Ansätzen dieses Haushaltsplanes erfordern einen Nachtragshaushalt. Der Bezirksvorstand erarbeitet zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen gemeinsamen Bericht über seine finanzielle Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres; er beschließt einen Jahresabschluss, der aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Der Bezirksvorstand
leitet seinen Bericht, den Jahresabschluss und den Bericht der Kassenprüfer den Teilnehmern der Bezirksmitgliederversammlung zu, die über die Entlastung des Bezirksvorstands beschließt, zusammen mit den Anträgen zu.
(6) Der Bezirksvorstand teilt der Landesschatzmeisterin bzw. dem Landesschatzmeister bis zum 31.1. eines Jahres einen vorläufigen und bis zum 31.3. eines Jahres den endgültigen Jahresabschluss des vorherigen Geschäftsjahres mit.
(7) Bei einzelnen Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 50,00 ist die Bezirksschatzmeisterin bzw. der Bezirksschatzmeister vor Abschluss des Geschäfts zu hören.
(8) Die Bezirksschatzmeisterin bzw. der Bezirksschatzmeister kann gegen die Verabschiedung eines Haushaltes oder eines Nachtragshaushalts sein Veto einlegen. Das Veto wird durch Beschluss des Bezirksvorstands mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder außer Kraft gesetzt.
(9) Die Bezirksschatzmeisterin bzw. der Bezirksschatzmeister gilt als verhindert, wenn sie bzw. er mehr als 30 Tage ihren bzw. seinen Amtspflichten nicht nachkommen kann. Im Fall einer Verhinderung übernimmt die bzw. der Bezirksvorsitzende oder die Bezirksvorsitzenden die Amtsgeschäfte der Bezirksschatzmeisterin bzw. des Bezirksschatzmeisters kommissarisch. Die Verhinderung wird durch einen Beschluss des Bezirksvorstands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder festgestellt.
§ 11 Entlastung
(1) Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zu entlastenden Mitgliedern des Bezirksvorstandes.
(2) Die Entlastung ist Rechtsgeschäft im Sinne des BGB. Es gilt § 34 BGB.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Landes- oder des Bezirksvorstandes oder eines Schiedsgerichts der Jungen Liberalen sein dürfen, haben das Recht, jederzeit die Kassenführung des Bezirksverbandes zu prüfen. Auf ihr Verlangen muss ihnen der Bezirksvorstand jederzeit Einblick in die Bücher und alle für die Buchführung relevanten Unterlagen gewähren.
(2) Eine Kassenprüfung hat mindestens vor jeder Neuwahl der Bezirksschatzmeisterin bzw. des Bezirksschatzmeisters stattzufinden.
(3) Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer berichten der Bezirksmitgliederversammlung. Ihr Bericht wird Bestandteil des Protokolls.
(4) Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer empfehlen der Bezirksmitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Bezirksvorstandes. Diese Empfehlung wird Bestandteil des Protokolls.
(5) Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Die Landesschatzmeisterin bzw. der Landesschatzmeister hat das Recht, an der Kassenprüfung mit den Rechten einer Kassenprüferin bzw. eines Kassenprüfers teilzunehmen.
§ 13 Schiedsgerichtsbarkeit
Die Schiedsgerichtsbarkeit für den Verband übernimmt das Landesschiedsgericht nach den einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Jungen Liberalen Berlin.
§ 14 Auflösung, Spaltung, Verschmelzung
(1) Die Bezirksmitgliederversammlung kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Verbandes beschließen. Im Falle der Auflösung fällt das Verbandsvermögen den Jungen Liberalen Berlin zu.
(2) In Einklang mit § 13 Abs. 3 der Landessatzung der Jungen Liberalen Berlin findet eine Spaltung des Verbandes in zwei separate Gebietsverbände für Berlin-Friedrichshain- Kreuzberg und Berlin-Neukölln statt, sofern dies von mindestens zehn Mitgliedern beantragt wird. Der Antrag hat klarzustellen, welcher Gebietsverband neu gegründet wird und welcher Gebietsverband bestehen bleibt und die Rechtsnachfolge des Bezirksverbands antritt. Mitglieder des abgespaltenen Verbandes werden alle Antragstellerinnen bzw. Antragsteller; weitere Mitglieder nur, sofern dies dem Bezirksvorstand binnen 30 Tagen nach Beschlussfassung in Textform mitgeteilt wird. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt ein Umtritt nur noch dem regulären Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung der Jungen Liberalen Berlin. Es findet keine Teilung des Verbandsvermögens statt, dieses verbleibt beim bestehenbleibenden Gebietsverband. Nach erfolgter Spaltung erfolgt binnen zwei Monaten eine Neuwahl des Bezirksvorstands.
(3) Eine Verschmelzung mit einem anderen Bezirksverband oder eine anderweitige Neuordnung der Untergliederungen der Jungen Liberalen Berlin richtet sich nach der Landessatzung der Jungen Liberalen Berlin.
(4) Beschlüsse nach diesem Paragraphen können nur auf einer Mitgliederversammlung gefasst werden, die gem. § 7 Abs. 4 S. 3 mit einer Frist von 21 Tagen einberufen wurde und nur, sofern der Antragstext der Einladung beigefügt wurde.
§ 16 Anwendung weiteren Satzungsrechts
Soweit diese Satzung eine planwidrige Regelungslücke enthält, gilt ergänzend das folgende Satzungsrecht entsprechend in dieser Rangfolge:
a) die Landessatzung der Jungen Liberalen Berlin samt der Landesfinanzordnung der Jungen Liberalen Berlin,
b) die Bundessatzung der Jungen Liberalen samt der Finanzordnung, Schiedsordnung und Geschäftsordnung des Bundeskongresses,
c) die Landessatzung der FDP Berlin,
d) die Bundessatzung der FDP.